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  Arbeitsgemeinschaft Erfurter Seen     § 4 des ThürKGG  
 
 

Beitritt der Gemeinde Alperstedt zur ARGE

Der Vertrag zur Gründung der Arbeitsgemeinschaft „Erfurter Seen“ wurde am 3. April 2001 vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt und vom Bürgermeister der Gemeinde Nöda unterzeichnet. Die rechtliche Grundlage dafür ist der § 4 des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG).

Mit dem am 17. Juli 2007 unterzeichneten modifizierten Vertrag zur Arbeitsgemeinschaft „Erfurter Seen“ besiegelten die Oberhäupter der Landeshauptstadt Erfurt und der Gemeinden Nöda und Alperstedt den Beitritt Alperstedts (s. Foto oben).

Der Ablauf der Beratungen der Arbeitsgemeinschaft ist in einer Geschäftsordnung geregelt.

Die ständigen beratenden Teilnehmer sind der Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, die Ortsbürgermeister der Erfurter Ortschaften Stotternheim, Schwerborn und Sulzer Siedlung, sowie die an den „Erfurter Seen“ tätigen Kiesunternehmen und die TFB Thüringer Freizeit und Bäder GmbH.

Es hat sich die gute Tradition entwickelt, dass als ständige Gäste Vertreter der Obersten Landes- planungsbehörde, der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen und des Landratsamtes Sömmerda die Arbeitsgemeinschaft mit ihrem Rat unterstützen.


Mitglieder


Stadt Erfurt
Stadtverwaltung Erfurt, Stadtentwicklungsamt
Fischmarkt 11, 99084 Erfurt
Ralf Holzapfel
Tel.: (0361) 6 55 23 33
Fax.: (0361) 6 55 23 09
E-Mail: ralf.holzapfel@erfurt.de
Sprechzeiten: werktags

Gemeinde Nöda
Bürgermeister Herr Gerd Riedel
Krautgasse 91, 99195 Nöda
Tel.: (036204) 7 02 65
Fax: (036204) 7 17 64
Sprechzeiten: Dienstag 16.00 – 18.00 Uhr

Gemeinde Alperstedt
1. Beigeordneter Herr Peter Hehne
Sömmerdaer Str. 51, 99195 Alperstedt
Tel.: (036204) 50039
Fax: (036204) 52615
E-Mail: gemeinde-alperstedt@t-online.de
Sprechzeiten: Dienstag 17.00 – 18.00 Uhr
oder nach Vereinbarung

   
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschafts- arbeit (ThürKGG)
§ 4 Einfache Arbeitsgemein- schaften
(1) Gemeinden und Land- kreise können durch öffent- lich-rechtlichen Vertrag eine Arbeitsgemeinschaft bilden. An ihr können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche und juristische Personen des Privatrechts beteiligen.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft befasst sich mit Angele- genheiten, welche die an ihr Beteiligten gemeinsam be- rühren. Sie dient insbeson- dere dazu, Planungen der einzelnen Beteiligten und das Tätigwerden von Ein- richtungen aufeinander abzu- stimmen, gemeinsame Flä- chennutzungspläne vorzube- reiten und die gemeinsame wirtschaftliche und zweck- mäßige Erfüllung der Auf- gaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicher- zustellen.
(3) Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen gegenüber Drit- ten nicht berührt.
(4) In dem öffentlich- rechtlichen Vertrag sind grundsätzlich die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft, die Geschäftsordnung und die Deckung des Finanzbedarfs zu regeln. Der Vertrag wird wirksam, sobald er von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist. In dem Vertrag kann ein anderer Zeitpunkt für sein Wirksam- werden bestimmt werden.

 
 
© 2003 ERFURTER SEEN
 
Letzte Aktualisierung: 20.07.2007