Arbeitsgemeinschaft und Mitglieder
ThürKGG*)
Arbeitsgemeinschaft Erfurter Seen

Der Vertrag zur Gründung der Arbeitsgemeinschaft "Erfurter Seen" wurde am 3. April 2001 vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt und vom Bürgermeister der Gemeinde Nöda unterzeichnet. Die rechtliche Grundlage dafür ist der § 4 des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit - ThürKGG (s. Spalte rechts).
Mit dem am 17. Juli 2007 unterzeichneten modifizierten Vertrag zur Arbeitsgemeinschaft "Erfurter Seen" besiegelten die Oberhäupter der Landeshauptstadt Erfurt und der Gemeinden Nöda und Alperstedt den Beitritt Alperstedts (s. Foto oben).
Der Ablauf der Beratungen der Arbeitsgemeinschaft ist in einer Geschäftsordnung geregelt.

Die ständigen beratenden Teilnehmer sind der Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, die Ortsbürgermeister der Erfurter Ortschaften Stotternheim, Schwerborn und Sulzer Siedlung, sowie die an den "Erfurter Seen" tätigen Kiesunternehmen und die TFB Thüringer Freizeit und Bäder GmbH.
Es hat sich die gute Tradition entwickelt, dass als ständige Gäste Vertreter der Obersten Landesplanungsbehörde, der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen und des Landratsamtes Sömmerda die Arbeitsgemeinschaft mit ihrem Rat unterstützen.
Die Mitglieder
Stadt Erfurt
Stadtverwaltung Erfurt,
Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung
Fischmarkt 11, 99084 Erfurt
Ralf Holzapfel
Tel.: (0361) 6 55 23 33
Fax.: (0361) 6 55 23 09
E-Mail: ralf.holzapfel@erfurt.de
Sprechzeiten: werktags
Gemeinde Nöda
Bürgermeister Herr Gerd Riedel
Krautgasse 91, 99195 Nöda
Tel.: (036204) 7 02 65
Fax: (036204) 7 17 64
Sprechzeiten: Dienstag 16.00 – 18.00 Uhr
Gemeinde Alperstedt
1. Beigeordneter Herr Peter Hehne
Sömmerdaer Str. 51, 99195 Alperstedt
Tel.: (036204) 50039
Fax: (036204) 52615
E-Mail: gemeinde-alperstedt@t-online.de
Sprechzeiten: Dienstag 17.00 – 18.00 Uhr
oder nach Vereinbarung
§ 4: Einfache Arbeitsgemeinschaften
(1) Gemeinden und Landkreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Arbeitsgemeinschaft bilden. An ihr können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche und juristische Personen des Privatrechts beteiligen.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft befasst sich mit Angelegenheiten, welche die an ihr Beteiligten gemeinsam berühren. Sie dient insbesondere dazu, Planungen der einzelnen Beteiligten und das Tätigwerden von Einrichtungen aufeinander abzustimmen, gemeinsame Flächennutzungspläne vorzubereiten und die gemeinsame wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.
(3) Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen gegenüber Dritten nicht berührt.
(4) In dem öffentlich- rechtlichen Vertrag sind grundsätzlich die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft, die Geschäftsordnung und die Deckung des Finanzbedarfs zu regeln. Der Vertrag wird wirksam, sobald er von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist. In dem Vertrag kann ein anderer Zeitpunkt für sein Wirksamwerden bestimmt werden.
*) Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
