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Die Kommunale Arbeitsgemeinschaft (KAG)

Vertragsunterzeichnung: Beitritt der Gemeinde Alperstedt zur ARGE
Vertragsunterzeichnung: Beitritt der Gemeinde Alperstedt zur ARGE

Der Vertrag zur Gründung der Arbeitsgemeinschaft "Erfurter Seen" wurde am 3. April 2001 vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt und vom Bürgermeister der Gemeinde Nöda unterzeichnet. Die rechtliche Grundlage dafür ist der § 4 des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit - ThürKGG (s. Spalte rechts).

Mit dem am 17. Juli 2007 unterzeichneten modifizierten Vertrag zur Arbeitsgemeinschaft "Erfurter Seen" besiegelten die Oberhäupter der Landeshauptstadt Erfurt und der Gemeinden Nöda und Alperstedt den Beitritt Alperstedts (s. Foto oben).

Der Ablauf der Beratungen der Arbeitsgemeinschaft ist in einer Geschäftsordnung geregelt.

Beratung ARGE
Beratung ARGE

An den Sitzungen der KAG nehmen beratend teil:

  • die Ortsteilbürgermeister von Stotternheim, Schwerborn und Sulzer Siedlung sowie
  • Vertreter des Landratsamtes Sömmerda und der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue, der Kiesunternehmen, der Thüringer Freizeit und Bäder GmbH und von an den Erfurter Seen aktiven Vereine.

Die Mitglieder

Stadt Erfurt

Ansprechpartner: Martin Jacob
Stadtverwaltung Erfurt, Amt 61
Warsbergstraße 3, 99092 Erfurt
Tel.: (0361) 6 55 39 30
E-Mail:
martin.jacob@erfurt.de und erfurter-seen@erfurt.de
Sprechzeiten: werktags

Gemeinde Nöda

Bürgermeister Stefan Berth
Krautgasse 91, 99195 Nöda
Tel.: (036204) 7 02 65
Fax: (036204) 7 17 64
Sprechzeiten: Dienstag 16.30 – 18.00 Uhr

Gemeinde Alperstedt

Bürgermeister Torsten Richart
Bürgerhaus Alperstedt, Neuer Anger, 99195 Alperstedt
Tel.: (036204) 50039
E-Mail: gemeinde-alperstedt@t-online.de
Sprechzeiten: Dienstag 17.00 – 18.00 Uhr
oder nach Vereinbarung

§ 4: Einfache Arbeits­gemeinschaften *)

(1) Gemeinden und Land­kreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Arbeits­gemeinschaft bilden. An ihr können sich auch sonstige Körper­schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche und juristische Personen des Privat­rechts beteiligen.

(2) Die Arbeits­gemein­schaft befasst sich mit Angelegen­heiten, welche die an ihr Beteiligten gemeinsam berühren. Sie dient insbesondere dazu, Planungen der einzelnen Beteiligten und das Tätig­werden von Einrichtun­gen aufeinander abzu­stimmen, gemeinsame Flächen­nutzungs­pläne vorzubereiten und die gemeinsame wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicher­zustellen.

(3) Durch die Beteiligung an einer Arbeits­gemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen gegenüber Dritten nicht berührt.

(4) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind grundsätzlich die Aufgaben der Arbeits­gemeinschaft, die Geschäfts­ordnung und die Deckung des Finanz­bedarfs zu regeln. Der Vertrag wird wirksam, sobald er von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist. In dem Vertrag kann ein anderer Zeitpunkt für sein Wirksam­werden bestimmt werden.


*) Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschafts­arbeit (ThürKGG)